Das Recht des VOB-Vertrages - Teil 1/18: Wirksame Einbeziehung der VOB
24.05.2005
Mit diesem Beitrag beginnen wir heute eine 18-teilige Reihe zum Recht des VOB-Vertrages, die bereits aus der tis bekannt ist. In loser Folge werden wir in den nächsten Monaten die Reihe auf UNITRACC ergänzen. Jeder Teil beschäftigt sich mit einem Paragraphen der VOB/B. Für unsere Leser bleiben die Beiträge jederzeit - auch lange Zeit nach der Veröffentlichung - über das UNITRACC Archiv abrufbar. Ein informatives Leservergnügen wünscht Ihnen Ihre UNITRACC Redaktion
Oft werden so durch geringe Vorteile bei der Abänderung einzelner Bestimmungen unbewusst wesentlich gewichtigere Vorteile anderer Regelungen der VOB/B aufs Spiel gesetzt. Als Kerneingriffe in die VOB hat die Rechtsprechung bisher z. B. folgende abweichende Klauseln erkannt:
- Ausschluss der Bindung des Auftragnehmers an die Kalkulationsgrundlagen nach § 2 Nr.6 Abs. 2 VOB/B
- Ausschluss des Anspruches des Auftragnehmers auf Preisänderung nach§ 2 Nr. 3 bis 7 VOB/B oder z. B. erst neue Preisvereinbarung ab 100% Mengenüberschreitung
- Notwendigkeit der unverzüglichen Ankündigung für Preiserhöhungen bei Überschreitung von 10% des Mengenansatzes
- Verlangen schriftlicher Ankündigung im Falle von § 2 Nr.5 VOB/B (also den Fall der Änderung des Bauentwurfes) vor der Ausführung
- Vereinbarung der Haftung des Auftragnehmers trotz Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr.3 VOB/B
- Ausschluss der Schadensersatzansprüche bei zu vertretenden Mängeln nach § 4 Nr. 7 VOB/B, bei zu vertretenden Behinderungen nach § 6 Nr. 6 VOB/B, bei Kündigung nach § 8 Nr. 2 ff. VOB/B und nach § 9 Nr.3 VOB/B
- Ausschluss des Rechtes auf Vergütung im Falle der Kündigung durch den Auftragnehmer nach § 8 Nr.1 VOB/B
- Vereinbarung einer dem Gesetz entgegenlaufenden Beweislastumkehr nach Abnahme
- Abnahme generell erst nach Fertigstellung des Gesamtobjektes oder bei Übergabe an den Käufer
- Ausschluss der fiktiven Abnahme nach § 12 Nr.5 VOB/B
- Einengung auf förmliche Abnahme nach § 12 Nr.1 VOB/B ohne angemessene Frist hierzu, nicht dagegen schon bei Verlängerung der Frist zur Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers nach § 12 Nr.1 VOB/B von 12 Werktagen auf 24 Werktage
- Vereinbarung lediglich der Gewährleistung nach § 13 VOB/B unter Ausschluss der übrigen VOB/B
- Ausschluss des Kostenvorschussanspruches nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bzw. des Anspruches auf Schadensersatz nach § 13 Nr.7 VOB/B
- Eingriff in die Zahlungsmodalitäten nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 6 VOB/B insbesondere Vereinbarung von Abschlagszahlungen nicht in voller Höhe nach § 16 Nr. 1 VOB/B (beliebt 90-%- Klausel) oder überhöhte Abschlagszahlungen.
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der tis Tiefbau Ingenieurbau Straßenbau
Mehr Informationen unter www.tis-online.info
Autor:
Dr. Uwe Diehr
Rechtsanwalt
Leinen & Derichs Anwaltsozietät
Kurfürstenstr. 31
14467 Potsdam
Tel.: 0331/28999-0
Fax: 0331/28999-14
Mail: uwe.diehr@leinen-derichs.de
Weitere News und Artikel
02.09.2024
News
Fortbildungspunkte für Ingenieur*innen mit Online-Kursen von UNITRACC und SAG-Akademie
Ingenieurkammern vergeben bis zu 44 Punkte für Kurse aus unserem Weiterbildungsangebot im Bereich Kanalbau, -instandhaltung und -management. Ergründen Sie …
26.08.2024
News
Nachruf Prof. Dr.-Ing. Dietrich Stein
In tiefer Trauer geben wir bekannt, dass unser Gründer und Gesellschafter Prof. Dr.-Ing. Dietrich Stein im Alter von 85 Jahren verstorben ist.
Es ist seiner visionären Kraft, seinem ingenieurmäßigen Genius …
21.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller Swietelsky-Faber GmbH Kanalsanierung
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in …
15.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller Steinzeug-Keramo & Pipelife
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in einer fundierten …
14.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller Aarsleff
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in einer fundierten technischen …
13.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Bedarfsorientierte Kanalinspektion – Aktivitäten der Stadt Remscheid und ihre Abstimmungen mit der Aufsichtsbehörde
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die …
08.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller Amiblu
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in einer fundierten technischen und …
08.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Bedarfsorientierte Kanalinspektion – Aktivitäten in Österreich
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, …
06.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller Barthauer Software GmbH
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in einer fundierten …
05.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: QKan – GIS-gestütztes Kanalinformationssystem als open source-Werkzeug für kleinere und mittlere Netzbetreiber
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große …
02.08.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller PFI
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in einer fundierten technischen und …
31.07.2024
News
Kanalgipfel 2024: Aussteller NIVUS
Die Entwässerungssysteme unserer Städte sind ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen Anlagevermögens. Die große Zukunftsaufgabe, vor der viele Kommunen stehen, besteht in einer fundierten technischen und …
Kontakt
Heidi Schettner, Bauverlag BV GmbH
33311 Gütersloh
Telefon:
+49 (0) 5241 80 - 5472
Fax:
+49 (0) 5241 80 - 65472