Das Recht des VOB-Vertrages - Teil 15/18: Stundenlohnarbeiten
01.02.2006
§ 15 VOB/B regelt die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, in der Praxis weitgehend als "Regiearbeiten" oder "Arbeiten in Regie" bezeichnet (OLG Nürnberg, IBR 1999, 516).
I. Grundsätze für die Abrechnung nach Stundenlöhnen (§ 15 Nr. 1 VOB/B)
1. Abrechnung nach vertraglicher Vereinbarung (§ 15 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B)
Stundenlohnarbeiten sind nur zu vergüten, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden (§ 2 Nr. 10 VOB/B). Sieht der Vertrag keine Stundenlohnarbeiten vor, kann eine nachträgliche konkludente Vereinbarung für den VOB/B-Vertrag nicht aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden (BGH, BauR 2003, 1892), denn hierdurch werden nur die Art und der Umfang der erbrachten Leistung bescheinigt (BGH, BauR 1994, 760).
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist nur dann ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung, wenn sich aus weiteren besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist (BGH, BauR 2003, 1892).
Haben die Parteien des Bauvertrages Stundenlohnarbeiten vereinbart, ist die Vergütung entsprechend der vertraglichen Abrede abzurechnen (§ 15 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B).
2. Fehlende Abrechnungsvereinbarung (§ 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B)
Fehlt die Vereinbarung von Abrechnungsmodalitäten, ist nach § 15 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B vorzugehen.
a) Danach ist die ortsübliche Vergütung zu zahlen (§ 15 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 VOB/B), denn der Ortsüblichkeit kann am ehesten die Möglichkeit der Vergleichbarkeit einzelner Angebote entnommen werden (BGH, NJW 2001, 151).
Ausschlaggebend für die Hauptkosten sind die Sätze, wie sie für das betreffende Gewerk zur Zeit der Bauleistung an dem Ort ihrer Ausführung oder dessen engeren Bereich allgemein üblicherweise bezahlt werden (BGH, NJW 2001, 151).
Im Zweifel kann es geboten sein, Auskünfte oder Gutachten ortsansässiger oder jedenfalls den örtlichen Bereich erfassende Berufsvertretungen, wie Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern, einzuholen (BGH, NJW 2001, 151).
Notfalls muss ein Sachverständiger herangezogen werden (OLG Frankfurt, BauR 2001, 297).
Die Darlegungs- und Beweislast für die ortsübliche Vergütung trägt dabei der Auftragnehmer (OLG Celle, BauR 2003, 1224).
b) Kann keine ortsübliche Vergütung ermittelt werden, ist nach den in § 15 Nr. 1 Abs. 2 S. 2 VOB/B im Einzelnen nach Maßgabe der betrieblichen Kostenrechnung festgelegten Abrechnungsregeln zu vergüten, also nach allgemein anerkannten baubetrieblichen Berechnungsmerkmalen (OLG Celle, BauR 2003, 1224).
In Ansatz kommen die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, versehen mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer.
"Aufwendungen" heißt, dass nur die tatsächlichen vom Auftragnehmer verauslagten Beträge zu berechnen sind, also nur der tatsächliche Eigenaufwand des Auftragnehmers in Ansatz zu bringen ist (BGH, NJW 2000, 3712).
Die Aufwendungen müssen auf die jeweilige nach Stundenlohn abzurechnende Leistung oder Teilleistung bezogen sein (OLG Celle, BauR 2004, 88).
"Stoffkosten" der Baustelle sind die Kosten für Bauteile, Bauhilfs- und etwa Baubetriebsstoffe (BGH, BauR 1982, 172; OLG Frankfurt, BauR 1999, 1460).
"Sonderkosten" sind Lohnzuschläge und Lohnzulagen, beispielsweise für Mehrarbeit, Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge, Leistungszulagen und lohnsteuerpflichtige Wegezeitenentschädigungen (OLG Düsseldorf, BauR 2000, 1334).
Die nach § 15 Nr. 2 Abs. 2 S. 2 VOB/B abrechenbaren Positionen müssen wirtschaftlicher Betriebsführung, die der Auftragnehmer darzulegen und zu beweisen hat (OLG Celle, NZBau 2004, 4), entsprechen.
Der Auftragnehmer hat die Anforderungen an einen rationellen Baubetrieb und an sparsame Wirtschaftsführung einzuhalten (OLG Düsseldorf, NJW 2001, 762).
Beispielsweise hinsichtlich der Personalkosten hat der Auftragnehmer nicht mehr Arbeitskräfte einzusetzen, als bei objektiver fachmännischer Betrachtung zur sachgerechten und zügigen Ausführung erforderlich (OLG Celle, BauR 2003, 1224; OLG Frankfurt, BauR 2000, 1913).
II. Aufsichtsvergütung (§ 15 Nr. 2 VOB/B)
Verlangt der Auftraggeber, dass Stundenlohnarbeiten durch eine Aufsichtsperson beaufsichtigt werden oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig, gilt § 15 Nr. 1 VOB/B für die Berechnung der (Sonder-) Vergütung des Poliers oder einer anderen Aufsichtsperson entsprechend (§ 15 Nr. 2 VOB/B).
Beaufsichtigen im Sinne des § 15 Nr. 2 VOB/B beinhaltet, dass die Aufsichtsperson nicht selbst Hand anlegt, sondern die Arbeitsleistung der bei den Stundenlohnarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer des Auftragnehmers überwacht und überprüft, damit eine einwand- und gefahrenfreie, störungslose, vor allem aber zügige Arbeit gewährleistet ist (LG Bonn, BauR 2001, 1267).
III. Kontrolle der Stundenlohnleistung durch den Auftraggeber (§ 15 Nr. 3 VOB/B)
§ 15 Nr. 3 VOB/B sieht Regelungen vor, um dem Auftraggeber die Überprüfung der Angemessenheit der Abrechnung zu erleichtern (OLG Frankfurt, BauR 1999, 1460).
Der Stundenlohnvertrag ist nicht Leistungs-, sondern Aufwandsvertrag. Die Vergütung nach Zeit- und Materialaufwand wird ohne besondere Rücksicht auf das sichtbare Ergebnis der Leistung bemessen. Dementsprechend wären die Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers ohne § 15 Nr. 3 VOB/B hinsichtlich eines angemessenen Vergütungsaufwandes sehr eingeschränkt.
1. Anzeige vor Beginn der Stundenlohnarbeiten
Nach § 15 Nr. 3 S. 1 VOB/B muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor deren Beginn anzeigen, damit der Auftraggeber die für ihn gebotene Kontrolle ausüben kann (BGH, BauR 1991, 331).
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn sie bloße Förmelei wäre, beispielsweise wenn sich der Baubeginn unverzüglich an die Stundenlohvereinbarung anschließen soll (BGH, BauR 1991, 331).
Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige vor Beginn der Stundenlohnarbeiten, hat er dem Auftraggeber die erforderliche Kontrollmöglichkeit nicht oder nicht hinreichend verschafft. Der Auftragnehmer verliert dann zwar nicht den Anspruch auf Vergütung (OLG Frankfurt, BauR 1999, 1460).
Er kann in diesem Fall allerdings nur - § 15 Nr. 5 VOB/B folgend - die tatsächlich erbrachten Leistungen nachweisen und den hierfür wirtschaftlich vertretbaren Mindestaufwand berechnen (OLG Frankfurt, BauR 1999, 1460).
Nur dieses Vorgehen gewährleistet den Schutz des Kontrollinteresses des Auftraggebers (BGH, BauR 2002, 1406).
2. Verpflichtung zur Vorlage von Stundenlohnzetteln
Nach § 15 Nr. 3 S. 2 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber über geleistete Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, Vorhaltung von Einrichtung, Geräten usw. Stundenlohnzettel einzureichen, und zwar, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich (KG, BauR 2001, 460; OLG Celle, BauR 2003, 1224).
Die Vorlage der Stundenlohnzettel ist weitere Kontrollmöglichkeit für den Auftraggeber (OLG Frankfurt, BauR 1999, 1460), so dass auf ihnen anzugeben sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 1470):
- geleistete Arbeitsstunden
- eingesetzte Personen
- deren Funktion
- Ort und Art des Einsatzes und
- verbrauchtes Material.
Die Verletzung der Verpflichtung zur Vorlage der Stundenlohnzettel hat der Nichtanzeige der Aufnahme von Stundenlohnarbeiten entsprechende Folgen, also die Abrechnung ausschließlich entsprechend § 15 Nr. 5 VOB/B.
3. Prüfung der Stundenlohnzettel
Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen (Samstag ist auch Werktag (§ 11 Nr. 3 VOB/B), vgl. Teil 11/18) nach Zugang, zurückzugeben, also gemäß § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern.
Die kurze Frist trägt der Tatsache Rechnung, dass Stundenlohnarbeiten hinsichtlich ihres wirklichen Aufwandes nachträglich, insbesondere wenn längere Zeit verstrichen ist, nicht mehr oder nur sehr schwer festzustellen sind.
In der Bescheinigung liegt die Billigung des Auftraggebers der Richtigkeit der in den Stundenlohnzettel enthaltenen Angaben und damit auch sein Einverständnis, dass diese soweit sie inhaltlich reichen, der späteren Stundenlohnabrechnung zugrunde gelegt werden können (OLG Celle, BauR 2003, 1224). Architekten oder Bauleiter sind dabei nicht ohne weiteres zu einer zu Lasten des Auftraggebers gehenden Billigung der vorgelegten Stundenlohnzettel befugt (BGH, BauR 2003, 1892).
Dazu ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht des Auftraggebers Voraussetzung (BGH, NJW 1960, 859; OLG Köln, MDR 1962, 214), die nicht schon in der Ermächtigung des Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzeichnen zu dürfen, liegt (BGH, BauR 2003, 1892).
Eine anders lautende Vermutung gibt es nicht. Allerdings kann die Vertretungswirkung nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht eintreten (BGH, BauR 2003, 1892), wenn nämlich der Auftraggeber den Rechtsschein, der auf eine Vollmacht schließen lässt, gesetzt hat (BGH, NJW 1959, 142).
Gibt der Auftraggeber die Stundenlohnzettel nicht rechtzeitig zurück und erhebt keine Einwendungen (OLG Celle, BauR 2003, 1863) innerhalb der von § 15 Nr. 4 S. 3 VOB/B vereinbarten Frist, gelten die Stundenlohnzettel nach § 15 Nr. 3 S. 5 VOB/B als anerkannt (OLG Düsseldorf, BauR 1997, 647).
Er kann aber deren Erforderlichkeit bestreiten, also substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die vereinbarten Vertragsleistungen unter den jeweiligen Vertragsbedingungen auch mit weniger Zeitaufwand erbracht werden konnten (BGH, NJW 1970, 2295; OLG Celle, BauR 2003, 1224).
Dies kann etwa durch ein Aufmaß über den Umfang der geleisteten Arbeiten oder durch ein Sachverständigengutachten erfolgen (BGH, NJW-RR 2002, 1470; OLG Hamm, BauR 2002, 319).
IV. Frist zur Vorlage von Stundenlohnrechnungen und Zahlung (§ 15 Nr. 4 VOB/B)
Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch im Abstand von 4 Wochen beim Auftraggeber einzureichen (§ 15 Nr. 4 S. 1 VOB/B). Stundenlohnrechnungen sind dabei von Stundenlohnzetteln zu unterscheiden, die lediglich der Erfassung des Aufwandes dienen, während Stundenlohnrechnungen die Vergütung dieses Aufwands beinhalten.
Fälligkeit wie auch Verzug der Vergütung der berechneten Stundenlohnarbeiten regelt § 16 VOB/B (§ 15 Nr. 4 S. 2 VOB/B). Sollen Stundenlohnarbeiten einmalig oder abschließend abgerechnet werden, ist die Abrechnung Schlussrechnung, so dass die Vergütung nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der prüffähigen (§ 14 Nr. 1 VOB/B)[OLG Frankfurt, BauR 2000, 1913] Abrechnung beim Auftraggeber und Abnahme fällig ist. Wird hingegen im vierwöchentlichen Abstand bei länger andauernden Stundenlohnarbeiten abgerechnet, ist die Abrechnung Abschlagsrechnung i.S. des § 16 Nr. 1 VOB/B (BGH, BauR 2002, 1257).
Entsprechend wird die Abschlagszahlung spätestens nach Ablauf von 18 Werktagen nach Rechnungszugang beim Auftraggeber fällig (§ 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B). Liegt eine Teilschlussrechnung vor, also die Abrechnung in sich abgeschlossener Teile, ist die Vergütungszahlung entsprechend § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der prüffähigen Stundenlohnrechnung, frühestens jedoch bei Abnahme fällig (BGH, BauR 1982, 282; OLG Köln, MDR 1985, 496).
V. Abrechnung bei Zweifeln über Umfang der Stundenlohnarbeiten (§ 15 Nr. 5 VOB/B)
Nach § 15 Nr. 5 VOB/B kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine dem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand entsprechende Vergütung vereinbart wird, wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart wurden, aber Mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel über den Umfang der Stundenlohnleistungen bestehen (OLG Düsseldorf, NJW 2001, 762).
Zweifel über den Umfang der Stundenlohnleistungen hat der Auftraggeber im Einzelnen darzulegen und zu beweisen (KG, BauR 2001, 460). Es kommt aber nicht darauf an, ob die Zweifel des Auftraggebers auch tatsächlich begründet sind. Sie müssen vielmehr nur sachlich gerechtfertigt sein (KG, BauR 2001, 460).
Ist das Verlangen zur Neuberechnung vom Auftraggeber berechtigt und auch rechtzeitig gestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf dieses Verlangen einzugehen. Ansonsten kann der Auftraggeber entsprechend § 14 Nr. 4 VOB/B Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen die Stundenlohnberechnung selbst aufstellen. § 14 Nr. 4 VOB/B i.V.m. § 15 Nr. 5 und Nr. 1 VOB/B gibt dem Auftraggeber dabei den Ansatz eines objektiven Maßstabs des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes vor. Der Auftragnehmer muss, wenn er hier Einwände erhebt, entsprechende Nachweise führen.
VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wird die Stundenlohnvergütung für eine entsprechende Aufsichtsperson (§ 15 Nr. 2 VOB/B) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, verstößt dies gegen § 307 BGB und ist unwirksam, weil dadurch die auf § 242 BGB (Treu und Glauben) basierende gesetzliche Regelung des § 632 BGB, nämlich, dass die Herstellung des Werkes nur gegen Vergütung zu erwarten ist, missachtet wird.
Wirksam hingegen ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrages gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B a.F. anzuordnen, solche Anordnungen ausschließlich durch die Geschäftsleitung getroffen werden dürfen (BGH, ZfBR 1995, 15).
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der tis Tiefbau Ingenieurbau Straßenbau.
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Dr. Uwe Diehr
Rechtsanwalt
Leinen & Derichs Anwaltsozietät
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