Honorarordnung für Architekten und Ingenieure beibehalten, aber novellieren

16.09.2004

- Politik irrt, wenn sie von "großzügiger Honorierung" ausgeht - Würzburg/Hennef, 15. September 2004 - Für eine Beibehaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), bei gleichzeitiger zeitnaher Novellierung und Anpassung, so dass die Honorare wieder auskömmlich werden, spricht sich die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) aus. Die im politischen Raum verbreitete Ansicht, dass die HOAI in der bestehenden Form zu einer "eher großzügigen" Honorierung der Leistungen der freiberuflichen Ingenieure führe, bezeichnen die Wasserwirtschaftsingenieure als "Irrglauben".

Ruinöser Kostendruck provoziert Fehlplanungen
Öffentliche Bauten, so auch wasserwirtschaftliche Anlagen wie Kanalisationen und Kläranlagen, werden oft von freiberuflichen Ingenieuren geplant und beim Bau überwacht. Die erbrachten Leistungen werden bundeseinheitlich nach der durch Rechtsverordnung durch die Bundesregierung geschaffenen "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) abgerechnet. Diese Verordnung beendete in den 1980er Jahren eine lange Zeit der Unsicherheit und des zum Teil die Existenz der Ingenieurbüros gefährdenden reinen Preiswettbewerbs, der sich auch sichtbar auf die Qualität der Planungs- und Überwachungsleistungen auswirkte. Zu hoher Kostendruck führte zwangsläufig zur Leistungsminderung. Sorgfältige und durchdachte Planungen, die die Gesamtkosten eines Bauvorhabens reduziert hätten, waren nicht mehr möglich. Das zur Verfügung stehende Entgelt reichte nicht aus, um qualifiziert durchgearbeitete Planungen zu erstellen.

Politisches Ziel: Bürokratieabbau
Das politische Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen, veranlasste den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Frühjahr 2003, in einer Vorlage für das Bundeskabinett die vollständige Abschaffung der HOAI vorzuschlagen. Im Oktober 2003 wurden als Reaktion auf die massiven Einwände vieler Betroffener modifizierte Ziele des Bundeswirtschaftministeriums bekannt: Die HOAI soll als "Preis-Verordnung" beibehalten bleiben, aber die Tafelwerte und Stundensätze sollen nicht erhöht werden, Honorare sollen frei vereinbar werden. Nach fünf Jahren soll die HOAI endgültig auslaufen und durch Honorarempfehlungen der Architekten- und Ingenieurkammern abgelöst werden.

Widerspruch von den Bauministern
Die Bauministerkonferenz der Länder teilt diese Position nicht. Im Dezember 2003 sprach sie sich "grundsätzlich für die Beibehaltung der HOAI als verbindliche staatliche Regelung aus". Auch der Bundesbauminister bevorzugt ebenfalls die Beibehaltung und Novellierung der HOAI, denn so die Bauministerkonferenz: "Durch die HOAI werden die Vergütungen für die meisten von freiberuflich Tätigen erbrachten Leistungen transparenter und dadurch kalkulierbarer." Allerdings ist die HOAI im Laufe der Jahre - 1976 erstmals verordnet, inzwischen fünf- mal novelliert - sehr komplex und unübersichtlich geworden, so dass häufig nur noch Sachverständige und Juristen imstande sind, die Bestimmungen korrekt zu interpretieren.

Wasserwirtschaftsingenieure für Beibehaltung der HOAI, aber Novellierung
Die in der ATV-DVWK organisierten Wasserwirtschaftsfachleute plädieren aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen mit den Leistungen und Honoraren "vor" und "mit" der HOAI dafür, die in der Bauministerkonferenz beschlossenen Ziele konsequent zu verfolgen und die HOAI langfristig als Instrument des notwendigen Verbraucherschutzes und als Voraussetzung für echten Leistungswettbewerb zwischen Ingenieuren fortzuschreiben.

Dabei stellt die ATV-DVWK folgende Mindestanforderungen:
  • Zeitlich unbegrenzte Beibehaltung der HOAI als Preisverordnung
  • Zeitnahe Novellierung
  • Aufnahme eines Leistungsbildes für die Bedarfsplanung
  • Drastische Vereinfachung der Regeln zur Honorarermittlung für Objekt- und Fachplanungen
  • Sofortige Übergangsregelung mit sofortiger Anpassung der Honorierung der örtlichen Bauleitung, mit sofortiger Anpassung des Stundensatzes, mit Loslösung des Honorars von den tatsächlichen Herstellungskosten.

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