Möhnetalsperre: Tieferlegung und Erneuerung der Rampenzufahrt zur Wameler Brücke

20.03.2024

Ruhrverband kündigt umfangreiche Baumaßnahme für Spätsommer und Herbst 2024 an

Seit dem Bau der Möhnetalsperre vor über 100 Jahren gibt es auch die Wameler Brücke, besser bekannt als Kanzelbrücke. Das Sommerhochwasser vom Juli 2021 hat vor allem im stark betroffenen Ahrtal gezeigt, dass im Fall extremer Hochwässer bei Brückenbauwerken in der Bauweise der Wameler Brücke eine erhöhte Gefahr der Verlegung der Brückenfelder durch Schwemmgut besteht.

Das Wasser kann dann nicht mehr ungehindert unter der Brücke durchfließen und staut sich auf, was im schlimmsten Fall zu Schäden am Brückenbauwerk und zu Überflutungen flussaufwärts gelegener Grundstücke und Einrichtungen führen kann. Die Rampenzufahrt, die von Norden auf die Wameler Brücke führt, liegt im Zulaufbereich des Flusses Möhne in die Talsperre.

Um die Gefahr eines Aufstaus von Wasser vor der Brücke zu reduzieren, wird der Ruhrverband diese Rampenzufahrt ab dem Spätsommer 2024 komplett tieferlegen und erneuern. Bei großen Hochwässern kann diese Rampe dann, falls die Brückenfelder verstopft sein sollten, überspült und das der Talsperre zulaufende Wasser weitgehend schadensfrei in das Wameler Vorbecken abgeleitet werden.

Zur Vorbereitung auf die Arbeiten hat der Ruhrverband in den letzten Tagen den Bewuchs beiderseits der Rampenzufahrt gerodet. Das war ein günstiger Zeitpunkt, da sich wegen der winterlichen Bedingungen keine Wasservögel dort aufgehalten haben, die durch die wenige Tage dauernden Arbeiten hätten gestört werden können. Der eigentliche Baubeginn ist für September 2024 geplant.

Die Rampenzufahrt wird dann voll gesperrt und eine Umleitungsstrecke eingerichtet. Das Wameler Vorbecken wird für die Arbeiten um etwa 1,20 Meter unter Sommerstauniveau abgesenkt. Die Anlieger am Vorbecken werden rechtzeitig vorher über den Beginn der Absenkung informiert. Selbstverständlich wird nach Abschluss eine Ersatzbepflanzung vorgenommen, die allerdings so gestaltet werden muss, dass sie im Hochwasserfall kein wesentliches Abflusshindernis darstellt.

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