Urteil gibt Funke Recht

17.08.2020

Ein juristischer Streit um das Patent der VPC® Rohrkupplung ist zu Ende gegangen. Zunächst hatte der Bundesgerichtshof in letzter Instanz mit Urteil vom 7. Mai 2019 die von der Flexseal GmbH eingereichte Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen (Az. X ZR 51/17). Damit ist der Versuch von Flexseal gescheitert, den Patentschutz für die VPC®-Rohrkupplung (deutscher Teil des Europäischen Patents 2 072 877) zu Fall zu bringen.

Nun steht fest, dass nur der Patentinhaber und der Lizenznehmer Funke Kunststoffe GmbH Produkte entsprechend der Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 – in diesem Fall die VPC®-Rohrkupplung – in dessen Geltungsbereich anbieten und vertreiben dürfen.

Zudem hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.11.2019 erkannt, dass ein Wettbewerber den deutschen Teil des Europäischen Patents 2 072 877 verletzt hat und diesen u.a. zur Unterlassung, Rückruf, Vernichtung sowie Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht des Wettbewerbers festgestellt (Az. 4c O 20/15).

Die gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf eingelegte Berufung ist zurückgenommen worden, so dass auch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig geworden ist. Der Patentinhaber behält sich vor, am Markt angebotene Rohrkupplungen dahingehend zu überprüfen, ob diese in den Schutzbereich des Europäischen Patents 2 072 877 fallen.

Mit der innovativen Funke VPC®-Rohrkupplung 100 – 2800 mm lassen sich Rohre der gleichen Nennweite aus unterschiedlichen Werkstoffen optimal und sicher miteinander verbinden – und dass trotz der bauartbedingten unterschiedlichen Außendurchmesser. „Das Produkt wird seit seiner Markteinführung sehr stark nachgefragt“, erklärt Dieter Jungmann, Leiter Geschäftsbereich Tiefbau, Funke Kunststoffe GmbH. Aufgrund des Erfolges gab es immer wieder Versuche, das Bauteil zu kopieren. „Wir sind froh über das ergangene Urteil mit dem der patentrechtliche Schutz für unser Produkt gewahrt bleibt“.

 

1Klarstellung in Bezug auf eine frühere Fassung der Presseerklärung:

„Unser Unternehmen hat eine Presseerklärung mit dem Titel „Urteil gibt Funke Recht“ sowie auf Grundlage dieser Presseerklärung erstellte Berichterstattung verbreitet. Hierzu bedarf es folgender Klarstellung:

Die Funke Kunststoff GmbH war nicht als Prozesspartei an dem von uns genannten gerichtlichen Verfahren beteiligt; die Verfahren wurden von dem Patentinhaber geführt, dessen Lizenznehmer und Hersteller des paten- tierten Produkts wir sind.

Der von uns genannte Patentverletzungsstreit in Bezug auf das Patent EP 2 072 877 B1 wurde nach einem erstinstanzlichen Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, in der Berufungsinstanz im Wege eines Vergleiches zwischen dem Patentinhaber und dem beklagten Markteilnehmer beendet.

Der von uns genannte Patentverletzungsstreit bezog sich auf das mittlerweile nicht mehr angebotene Produkt UNICON. Es wurde von dem Patentinhaber bestätigt, dass das Nachfolgeprodukt nicht patentverletzend sei, weil es nicht die Lehre des Europäischen Patents 2 072 877 B1 nutze.“

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59071 Hamm-Uentrop

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